Staatsgedanke und Staatspraxis des aufgeklärten by Hermann Conrad

By Hermann Conrad

In 1740, monarchs acceeded to the throne: in Prussia it used to be King Frederic II, surnamed the good (1740-1786) and in Austria the Empress Maria Theresia (1740-1780). This signified for either states the leap forward of the country concept based on rationalism and naturallaw which, within the base line, may be traced again in Germany to Samuel Baron von Pufen dorf (1632-1694). It outmoded the older baroque inspiration of the nation in keeping with spiritual and patriarchal elements. In Prussia, Frederic the good pointed out hirns elf in his personal works with this new thought of the country. towards the tip of the century it used to be advanced via the Privy Councillor and Tribunal consultant (Geh. ]ustiz- und Ober tribunalsrat) Carl Gottlieb Suarez (1746-1798) in his lectures on legislation and the nation which he held for the data of the Prussian Crown Prince who later grew to become King Friedrich Wilhelm III (1797-1840). in addition, Suarez was once the digital writer of the "Allgemeines Landrecht fur die Preussischen Staaten" of 1794, during which the hot idea of the country came upon its felony expreSSlOn

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S. 291 H. Staatsgedanke und Staatspraxis des aufgeklärten Absolutismus 33 tertanen zu handeln oder zu unterlassen bestehen daher "kraft der obersten Herrschaft im Staate". 271). In Preußen vertrat Svarezdie Auffassung, daß sich aus der Staatsverbindung die Pflichten der Untertanen wie auch des Regenten ergeben; denn die Staatsverbindung "vereinigt eine große Summe von Kräften, die alle zusammen zur Erreichung des gemeinschaftlichen Endzweckes wirken. Sie bestimmt durch Gesetze als Aussprüche des allgemeinen Willens die Art und Weise, wie diese gemeinschaftlichen Kräfte zur Erreichung des Zwecks verwendet werden sollen".

Novum Corpus Constitutionum Prussieo-Brandenburgensium praeeipue Marchiearum oder Neue Sammlung könig!. Preußischer und Churfürstl. , 7. , S. , Nr. 26. § 13. Bey Abfassung und Erstattung solcher Gutachten muß die Gesetz-Commißion mit größter Vorsicht und reiflicher überlegung zu Werke gehen und dabey auf den ganzen Inbegriff und Zusammenhang des Systems der Rechte, auf die Anleitung einer wahren und richtigen, nicht bloß scheinbaren natürlichen Billigkeit, auf das allgemeine Beste, auf die Landes- und Staats-Verfassung, auf die Denkungsart, Sitten und Gewohnheiten des Jahrhunderts und auf die speeiellen Verhältnisse der verschiedenen Gegenden, Oerter, Stände, Alter und Nahrungs-Geschäfte die erforderliche Rücksicht nehmen.

150). 98 Kriminalgerichtsordnung vom 17. Juni 1788. § 188. Wenn ein Verbrecher männlichen Geschlechts wegen Mord, Raub oder Brandlegung zum harten Gefängnisse und zur öffentlichen Arbeit auf was immer für eine Zeit oder wegen anderer Verbrechen auf anhaltende Zeit verurtheilt ist, so wird derselbe zum Schiffsziehen nach Hungarn abgeschicket. - Hierzu die Stellungnahme der Obersten JustizsteIle vom 27. 331/32. 99 Vorträge über Recht und Staat, S. 29. , S. 30. Svarez nimmt eingehend zur Frage der Todesstrafe Stellung.

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