Museumspraxis und Urheberrecht: Eine Einführung by Gerhard Pfennig

By Gerhard Pfennig

Museen und Sammlungen stehen heute vor vielfältigen Herausforde­ rungen; das Engagement der öffentlichen Haushalte nimmt ab, neue Finanzierungsquellen im privaten Bereich müssen erschlossen wer­ den. Weltbekannte, häufig privat betriebene Museen im Ausland ver­ markten ihre Bestände im großen Stil und dienen als Beispiel für die Kommerzialisierung von Sammlungen. Besonders verlockend erschei­ nen in diesem Zusammenhang die Möglichkeiten, die die Entwicklung neuer Speicher- und Übermittlungstechniken im digitalen Zeitalter er­ öffnet: Es scheint nur noch eine Frage der Zeit zu sein, bis die Samm­ lungsbestände der großen Museen in digitalisierter shape als Daten­ banken dem Massenverkehr auf der Datenautobahn zur Verfügung stehen und jedem Haushalt oder jedem kommerziellen Nutzer zugäng­ lich gemacht werden können. Die Frage ist nicht mehr, ob diese Entwicklung tatsächlich der Be­ stimmung der Museen entspricht; die Frage ist vielmehr, in welchem Umfang Museen und Sammlungen an der wirtschaftlichen Nutzung ihrer Bestände, insbesondere im digitalen Zeitalter, partizipieren, d.h. Erträge erzielen und damit finanzielle Ressourcen für die Unterhal­ tung ihrer Einrichtung gewinnen können.

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Im übrigen geht nur das Eigentum auf den Erwerber über; die Rechte verbleiben beim Urheber. Wer Nutzungsrechte erwerben will, muß hierüber beim Erwerb des Werks einen besonderen Vertrag abschliessen. Urheber können ihre Rechte für alle oder nur für einzelne Nutzungsarten übertragen; dabei können mehreren verschiedenen Nutzern "einfache" oder einem einzigen Nutzer "ausschließliche" (exklusive) Rechte eingeräumt werden (§ 31, s. Ziff. 2) 53 Allerdings kennt das Gesetz eine Reihe von Ausnahmevorschriften, die unter bestimmten Voraussetzungen eine Werknutzung auch ohne Zustimmung der Urheber gestatten, insbesondere im Hinblick auf die Sicherung der Freiheit der Wissenschaft und der Berichterstattung.

Der ersten erlaubten öffentlichen Wiedergabe, jedoch bereits 50 Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen ist. Wichtig - und in Rechtsprechung und Lehre immer noch unumstritten -ist dabei, daß von "Herstellung" erst gesprochen werden kann, wenn vom Negativmaterial - herkömmliche Fotografiertechnik vorausgesetzt -der erste Positivabzug hergestellt wurde. Die Schutzfrist für alte Fotografien, die nur als Negativ existieren, läuft demnach erst ab Herstellung des ersten Positivs.

Auftraggeber aufgrund vertraglicher Vereinbarungen die entsprechenden Urheberrechte erwirbt. Sofern Computerprogramme benutzt werden, um sonstige Werke zu schaffen - Werke der Literatur, der Musik oder der bildenden Kunst -, ist zu unterscheiden, ob das Endprodukt unter weiterer Mitwirkung einer Person oder vollautomatisch entsteht. Schwierigkeiten könnten sich bei der Definition des Urhebers ergeben, sofern der Hersteller des Computerprogramms nicht identisch ist mit demjenigen, der durch Nutzung dieses Programms ein Werk erstellt.

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