Methodenlehre der Rechtswissenschaft by Dr. jur. Karl Larenz, Dr. jur. Dr. h.c. mult. Claus-Wilhelm

By Dr. jur. Karl Larenz, Dr. jur. Dr. h.c. mult. Claus-Wilhelm Canaris (auth.)

Der Larenz ist seit Jahren ein Klassiker unter den Lehrbü- chern zur juristischen Methodenlehre. Um das Buch auch Stu- denten zugänglich zu machen, haben sich Autor und Verlag zur Publikation dieser gekürzten Studienausgabe des Buches aus der Reihe Enzyklopädie der Rechts- und Staatswissenschaften entschlossen. Neben der Aneignung von Kenntnissen in den einzelnen Rechtsgebieten und der praktischen Übung im Lösen von Fällen ist der Erwerb des methodischen Rüstzeugs für ein erfolgreiches Studium von besonderer Wichtigkeit. Dies gilt namentlich für die Auslegungslehre, die anhand zahlreicher Beispiele aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung veran- schaulicht wird. Der neue Autor, Claus-Wilhelm Canaris, hat das Buch im Geist seines Lehrers Karl Larenz fortgeführt und aktualisiert, teilweise aber auch eigene Akzente gesetzt.

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Institutionelle Innovation in politischen Parteien: Geschlechterquoten in Deutschland und Norwegen

Eine Reihe politischer Parteien hat seit den siebziger Jahren geschlechtsbezogene Quotenregelungen eingeführt. Diese schreiben vor, Frauen zu einem bestimmten Prozentsatz an Ämtern und Mandaten zu beteiligen. Die vorliegende Studie geht in institutionentheoretischer Perspektive und mit qualitativ-empirischen Methoden der Frage nach, unter welchen Bedingungen der Vollzug von Quotenverfahren gezielt zu einer selbstverständlichen regimen des politischen Alltags gemacht werden kann.

Die Pneumocystis carinii Pneumonie— ein Überblick

Eine der häufigsten Todesursachen bei AIDS ist die Infektion mit Pneumocystis carinii Pneumonie. Jeder niedergelassene und Klinikarzt muß damit rechnen, mit dieser Erkrankung konfrontiert zu werden. Dieses Buch enthält die Beiträge eines Expertengesprächs der Sektion Antiparasitäre Chemotherapie der Paul-Ehrlich-Gesellschaft, Dezember 1988 in Köln.

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Diese dienen ihm lediglich zu einer nachträglichen "Stimmigkeitskontrolle"65, die den Nachweis der Verträglichkeit der bereits gefundenen Entscheidung mit dem positiven Rechtssystem bezweckt. Da ESSER der Meinung ist, daß die Methoden der Gesetzesinterpretation beliebig gegeneinander austauschbar seien (oder doch: von den Gerichten für beliebig austauschbar gehalten würden), so liegt es nahe, daß der Richter dann jeweils diejenige Auslegungsmethode wählt, die es ihm erlaubt, die von ihm für richtig erachtete Entscheidung als gesetzeskonform hinzustellen.

Wenn das heißen soll, die Jurisprudenz könne sich damit begnügen, die "Leitsätze" der Entscheidungen als "gegebene" einfach hinzunehmen und in irgendeine äußere Ordnung zu bringen, interpretativer Methoden bedürfe es dazu nicht, dann wäre das ein Irrtum. Die bloße Wiedergabe von Entscheidungen - etwa in einem Praktiker-Kommentar - ist noch keine Rechtswissenschaft; jede juristische Bearbeitung von Entscheidungen aber beginnt mit ihrer Interpretation; darüber hinaus ordnet sie sie in weitere rechtliche Sinnzusammenhänge ein.

KAUFMANN, in: Festschr. f. W. GALLAS, 1973, S. 20. ACHTERBERG (Theorie und Dogmatik des Öffentlichen Rechts, 1980, S. 181) spricht zutreffend von der Die Jurisprudenz als" verstehende" Wissenschaft 29 Der Verstehensprozeß verläuft also nicht lediglich in einer Richtung, "linear", wie ein mathematischer Beweis oder eine logische Schlußkette, sondern in Wechselschritten, die eine wechselseitige Erhellung des einen durch das andere (und dadurch eine Annäherung mit dem Ziele weitgehender Deckung) bezwecken.

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