Strafprozeßrecht by Universitätsprofessor Dr. jur. Uwe Hellmann (auth.)

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Ob und in welchem Umfang sie auf §§ 161,163 I gestützt werden können, ist heftig umstritten (Teil II § 3 Rn. ). Zahlreiche Ennittlungsmaßnahmen haben eine spezielle Regelung erfahren. Häufig setzen sie eine richterliche Anordnung voraus, die gemäß § 162 I 1 nur von der Staatsanwaltschaft beantragt werden kann. Andere Maßnahmen stehen in der originären Kompetenz der Staatsanwaltschaft oder ihrer Hilfsbeamten bzw. der Polizei oder dürfen von ihnen jedenfalls bei Gefahr im Verzug angeordnet werden.

3 Die Strafverfolgungsorgane 31 dersprechen scheint. Obwohl nicht zu bezweifeln ist, daß die Einbindung des einzelnen Staatsanwalts in die bis zum Justizministerium hinaufreichende Hierarchie die Gefahr einer nicht an Gesetz und Recht, sondern an politischen Interessen orientierten Beeinflussung eines konkreten Verfahrens birgt, sind die geltenden Aufsichts- und Weisungsrechte sachgerecht und geboten. Die Staatsanwaltschaft gehört im staatsrechtlichen Sinne zur vollziehenden Gewalt, und ihre Tätigkeit unterliegt deshalb der Kontrolle durch das Parlament, indem der Justizminister diesem gegenüber fiir die ihm nachgeordneten Behörden verantwortlich ist.

BGHSt 15, 155, 158 ff. Beulke, Rn. 90; KleinknechtIMeyer-Goßner, Vor § 141 GVG Rn. 11; Kahne, Rn. 4; WachelSchmidt, in: KKStPO, § 170 Rn. 6; Ranft, Rn. 242. Differenzierend Krey (I, Rn. ), der zwar eine dienstrechtliche Bindung des Staatsanwalts an eine gefestigte höchstrichterliche Judikatur annimmt, die aber keine strafbewehrte Verfolgungspflicht (§§ 258a, 13 StGB) begrtlnde. Achenbach, in: AKStPO, § 170 Rn. ; Koller, Staatsanwaltschaft, S. ; Sch6ch, in: AKStPO, § 152 Rn. 9; Roxin, § 10 Rn. ; Weiland, S.

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