Grundzüge des Internationalen Steuerrechts by Gerd Rose (auth.)

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Es kann auch zweimal unbeschrankte Steuerpflicht entstehen - wenn namlich beispielsweise der Staat A diese an den Wohnsitz kniipft (Wohnsitzstaatsprinzip, vgl. 21 C 2), der Staat B dagegen an die Staatsbiirgerschaft (Nationalitatsprinzip; vgl. 21 C 2) und ein Biirger des Staates B im Staate A domiziliert. Auch aus einer zweimaligen beschrankten Steuerpflicht kann eine Doppelbesteuerung resultieren. Wenn beispielsweise aufgrund der Steuergesetze (oder deren Auslegung) sowohl im Staat A als auch im Staat B ein Steuerobjekt als vorhanden gilt, obwohl das zugehorige Steuersubjekt in keinem der beiden Staaten ansassig ist, wird dieser Fall verwirklicht.

22 B 1) treten Doppelbesteuerungskonflikte und Minderbesteuerungsgelegenheiten in aller Regel nicht auf, da in den einzelnen Steuerordnungen die Ankniipfungspunkte - aufgrund zwar unilateral, jedoch einheitlich angewendeter Prinzipien - so gewahlt werden, daB derartige Effekte ausgeschlossen sind. So sorgt beispielsweise bei der Umsatzsteuer das von allen tangierten Staaten gleichermaBen zugrunde gelegte Bestimmungslandprinzip dafUr, daB die Leistung regelmaBig nur mit der Umsatzsteuer des Verwendungslandes endgiiltig bela stet ist, bei der Grundsteuer ist die strikte Ankniipfung an die Belegenheit, also die Betrieb und Steuer .

22 A 2 Grunderwerbsteuer Die Grunderwerbsteuer folgt dem Territorialitatsprinzip (vgl. 21 C 2). Dies ergibt sich aus § 1 GrEStG, wonach Gegenstand der Grunderwerbsteuer nur der Erwerb solcher Grundstticke ist, die im Inland belegen sind (vgl. 8 A 3): Das gleiehe gilt filr die Ersatztatbestande (vgl. 8 B 3); sie mtissen sieh ebenfalls auf inlandische Grundstticke beziehen. 22A2/3 Ankniipfungstatbestiinde 37 Mithin spielen in diesem Bereich weder der Ort, an dem die Grundstticksgeschafte abgeschlossen werden, noch Nationalitaten oder Wohnsitze der beteiligten Personen eine Rolle.

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