Einwanderungsrecht — national und international: Staatliches by Thomas Giegerich (auth.), Thomas Giegerich, Rüdiger Wolfrum

By Thomas Giegerich (auth.), Thomas Giegerich, Rüdiger Wolfrum (eds.)

Das Buch beschreibt die rechtlichen Kriterien, anhand derer Staaten die zur dauernden Niederlassung in Frage kommenden Ausländer auswählen, und untersucht die rechtlichen Mechanismen, mit deren Hilfe diese Einwanderer integriert werden. Es arbeitet damit das overseas- und supranationalrechtliche sowie rechtsvergleichende Umfeld auf, in das sich ein zukünftiges deutsches Einwanderungsgesetz rechtlich bzw. politisch einfügen wird.
Nach einer Darstellung des Völker- und europarechtlichen Rahmens, der bei der Neugestaltung des deutschen Einwanderungsrechts einzuhalten ist (I. Teil), wird das Einwanderungsrecht von neun europäischen und fünf
außereuropäischen Staaten nach einer im wesentlichen einheitlichen Gliederung in seinen Grundzügen (unter Einbeziehung der Flüchtlingsproblematik) näher erarbeitet:
Belgien, Frankreich, Italien, Niederlande, Österreich, Schweden, Schweiz, Spanien, Vereinigtes Königreich/Australien, Kanada, Neuseeland, Südafrika, USA.
Im III. Teil schließt eine vergleichende examine an, die die teilweise parallele, häufig aber auch unterschiedliche Struktur der nationalen Einwanderungsrechte verdeutlicht und versucht, unter Beachtung der Völker- und europarechtlichen Vorgaben Regelungsmodelle zu definieren.

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15 Abs. 2 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte statuiert, daß niemandem seine Staatsangehörigkeit willkürlich entzogen werden darf. Dieses allgemeine Verbot hat sich aber auf Ebene der internationalen Menschenrechtsübereinkommen nicht durchzusetzen vermocht80 • Auf Ebene der Europäischen Menschenrechtskonvention kann aber immerhin argumentiert werden, daß der Entzug der Staatsangehörigkeit zu Zwecken der Ausweisung eine Umgehung des in Art. 3 Abs. 4 niedergelegten Verbots der Ausweisung und damit einen Verstoß gegen Art.

Hierzu auch Schrapper, Die Richtlinie 94/80/EG zum aktiven und passiven Kommunalrecht für Unionsbürger, DVBI. 1995, S. 1167. 45 Eine Konkretisierung erfährt das Wahlrecht zum Europäischen Parlament durch die Richtlinie 931109/EG des Rates vom 6. Dezember 1993 über die Einzelheiten der Ausübung des aktiven und passiven Wahlrechts bei den Wahlen zum Europäischen Parlament für Unionsbürger mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit sie nicht besitzen (ABI. 1993, S. 34). 46 Karen Raible staates in einem Drittstaat, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, nicht vertreten ist.

Mitteilung der Kommission an den Rat und das Europäische Parlament über eine Migrationspolitik der Gemeinschaft", Anhang I, Der demographische und wirtschaftliche Kontext, KOM (2000) 757 endg. 2000, S. 26. , 1996, S. , 25 f. Karen Raible 40 Wegen der im Recht der Europäischen Gemeinschaft angelegten Unterscheidung sollen Unionsbürger und Drittstaatsangehörige im folgenden getrennt voneinander dargestellt werden, wobei innerhalb der Gruppe der Drittstaatsangehörigen zunächst die durch das Recht der Europäischen Gemeinschaft in unterschiedlicher Weise gewährten Privilegierungen geschildert und anschließend die allgemeinen, bereits bestehenden und für alle Drittstaatsangehörigen geltenden Regelungen behandelt werden.

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