Der internationale Rechtsschutz der Patente, Muster, by Albert Marck

By Albert Marck

Dieser Buchtitel ist Teil des Digitalisierungsprojekts Springer booklet files mit Publikationen, die seit den Anfängen des Verlags von 1842 erschienen sind. Der Verlag stellt mit diesem Archiv Quellen für die historische wie auch die disziplingeschichtliche Forschung zur Verfügung, die jeweils im historischen Kontext betrachtet werden müssen. Dieser Titel erschien in der Zeit vor 1945 und wird daher in seiner zeittypischen politisch-ideologischen Ausrichtung vom Verlag nicht beworben.

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Eine der häufigsten Todesursachen bei AIDS ist die Infektion mit Pneumocystis carinii Pneumonie. Jeder niedergelassene und Klinikarzt muß damit rechnen, mit dieser Erkrankung konfrontiert zu werden. Dieses Buch enthält die Beiträge eines Expertengesprächs der Sektion Antiparasitäre Chemotherapie der Paul-Ehrlich-Gesellschaft, Dezember 1988 in Köln.

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Geschmacksmuster, wahrtnd fiir Gebrauchsmuster ein anderes Gesetz vom I. Juni 1891 vorhanden ist. f) Formlichkeiten nnd Bedingungen. Die Angehorigen der Verbandslander genieBen denselben Schutz wie die eigenen Angehorigen eines Staates. Es ist selbstverstandlich, daB sie auch dieselben Formlichkeiten und Bedingungen erfiillen miissen, welche durch Gesetz oder Verordnungen der Behorden fiir die Einheimischen vorgeschrieben sind. Nach dem Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenbezeichnungsgesetz kann derjenige, welcher im Inlande nicht wohnt bzw.

26. Mai 1902 (RGBl. 181) ist ausdriicklich betont (Art. 4-), daB die Bestimmung des Schweizer Patentgesetzes, wonach ein Erfindungsp~tent erlischt, wenn der patentierte Artikel vom Auslande eingefiihrt wird und der lnhaber einem Schweizer eine Lizenz auf billiger Grundlage verweigert, nicht aufgehoben wird. Das Abkommen mit den Vereinigten Staaten von Amerika vom 23. Februar 1909 (RGBl. 7, S. 132) hat fiir deutsche StaatsangehOrige, welche ihre Erfindung Die internationale Union zum Schutze des gewerblichen Eigentums.

Die Fristen laufen mit demjenigen Tage des letzten Monats ab, welcher durch seine Zahl dem Tage entspricht, an welchem die Voranmeldung eingereicht worden ist. Fehlt in dem letzten Monat del' maBgebende Tag, so endigt die Frist mit dem Ablaufe des letzten Tages dieses Monats. Nach § 193 BGB. tritt, wenn der letzte Tag der Frist ein Sonntag oder ein staatlich anerkannter allgemeiner Feiertag ist, an die Stelle des Sonntags oder des Feiertags der nachstfolgende Werktag. Wird ein Gebrauchsmuster im zweiten Lande als Muster oder Modell angemeldet, so betragt die Frist 12 Monate, im umgekehrten Fane jedoch, wenn auf Grund einer Anmeldung zum Muster oder Modell, ein Gebrauchsmuster im zweiten Lande angemeldet wird, 4 Monate, weil die Prioritatsfrist durch den Charakter desjenigen Schutzanspruches bedingt wird, auf welchen das Prioritatsrecht sich griindet (Osterrieth S.

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