Aufstellung internationaler Konzernabschlüsse: Arbeitskreis

Die zunehmende Aktivität deutscher Unternehmen durch Gründung und Erwerb von Tochtergesellschaften im Ausland führt dazu, daß ein auf das Inland beschränk­ ter Konzernabschluß, wie ihn das Aktiengesetz von 1965 und das Publizitätsgesetz von 1969 als Regel vorsehen, in vielen Fällen ein nur sehr unvollständiges Bild des Konzerns bietet. Daher sind seit Beginn der siebziger Jahre einige, insbesondere große Unternehmen mit starker Auslandsaktivität dazu übergegangen, ihre aus­ ländischen Tochtergesellschaften in den aktienrechtlichen Konzernabschluß einzu­ beziehen oder zusätzlich zum aktienrechtlichen einen freien - d. h. einen nicht in allen Punkten dem Aktiengesetz entsprechenden - internationalen Konzernab­ schluß zu veröffentlichen. Eine weitere Zahl von Unternehmen stellt nur intern einen weltweiten Konzernabschluß auf, nicht selten als Vorstufe für eine spätere Publikation. Die Aufstellung interner und externer, aktienrechtlicher und freier internationaler Konzernabschlüsse hat eine Fülle von Fragen aufgeworfen, die sich für inländi­ sche Konzernabschlüsse nicht oder nicht in dieser Weise ergeben haben. Wegen ihrer Bedeutung haben sich internationale und nationale Gremien zur Aufstellung von Weltabschlüssen geäußert (in Deutschland insbesondere der Arbeitskreis "Weltbi­ lanz" des Instituts der Wirtschaftsprüfer). Die aufgeworfenen Probleme reichen von Fragen der Angleichung der nach jeweiligem Landesrecht aufgestellten Abschlüsse ausländischer Tochtergesellschaften an deutsches Recht oder konzerneinheitliche Regeln über die artwork der Umrechnung dieser Abschlüsse in DM bis hin zu Fragen der Kapital-, Schulden- und Ertragskonsolidierung. Diese Probleme wurden von den Unternehmen zum Teil in unterschiedlicher Weise gelöst. Deshalb sind internatio­ nale Konzernabschlüsse verschiedener Unternehmen nur noch schwer oder kaum noch vergleichbar.

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Begründung 145 Nach dem Wortsinn von § 331 Abs. 1 Nr. 3 AktG bezieht sich die Kapitalkonsolidierung nicht auf das Bilanzergebnis (und den Ergebnisvortrag). Das Bilanzergebnis ist aber auch nicht unter den unter Nr. 1 genannten Posten aufgeführt, die aus den Einzelbilanzen in die Konzernbilanz zu übernehmen sind. Daher wird die Einbeziehung des Bilanzergebnisses in die Kapitalkonsolidierung als mit dem AktG vereinbar angesehen, zumal in vielen Ländern eine Trennung zwischen Rücklagen und Bilanzgewinn nicht üblich ist.

Der "Rücklage des Konzerns aus dem Ertrag") eliminiert. Eine Übernahme einer solchen Abschreibung in den Konzernabschluß würde dem Gedanken der wirtschaftlichen Einheit des Konzerns widersprechen. In einer einzelnen Gesellschaft dürfen auch nicht irgendwelche Vermögensgegenstände abgeschrieben werden, um stille Reserven zu schaffen. Es würde sich um eine nach § 256 Abs. 5 AktG unzulässige Unterbewertung handeln. Die Beteiligungsabschreibung ist auch dann rückgängig zu machen, wenn die Risiken im Einzelabschluß der Untergesellschaft berücksichtigt wurden, weil sie im Konzernabschluß andernfalls doppelt erfaßt würden.

Diese werden in der Konzernbilanz in den Rücklagen des Konzerns aus dem Ertrag ausgewiesen. Da die Zwischengewinne aktivisch aus den Bestandswerten konzernintern gelieferter Gegenstände herausgerechnet werden, müssen passivisch die Gewinnrücklagen entsprechend gekürzt werden. Entsprechendes gilt für die Vorjahresbeträge der erfolgswirksamen Schuldenkonsolidierung. Die jährlichen Veränderungen der Zwischengewinne aus Lieferungen und konzerninternen Schuldverhältnissen beeinflussen das Konzernjahresergebnis.

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